1. Art und Umfang der Leistung
(I) Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen.
(II) Die Reinigungsarbeiten werden an normalen Arbeitstagen durchgeführt. Abweichungen hiervon werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2. Weisungsrecht
Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei der Gebäudereinigung Schmuck GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Gebäudereinigung Schmuck GmbH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber die Gebäudereinigung Schmuck GmbH von dadurch entstandenen Nachteilen frei.
3. Reinigungsmittel und Geräte
(I) Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung.
(II) Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
(III) Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen und Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o. Ä. zur Verfügung und übernimmt die Kosten.
4. Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter der Gebäudereinigung Schmuck GmbH zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
5. Schlüsselvorschriften
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH ist berechtigt, durch schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen andere Unternehmen zu bedienen.
7. Höhere Gewalt
(I) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Gebäudereinigung Schmuck GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
8. Verzug
(I) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der Gebäudereinigung Schmuck GmbH nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
(II) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die Gebäudereinigung Schmuck GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Gebäudereinigung Schmuck GmbH bleibt jedoch nachgelassen, die Höhe ihres Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz statt der Leistung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde einen Betrag von 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen.
Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass der Gebäudereinigung Schmuck GmbH durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
9. Rechtsnachfolge
(I) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers abgestellt war.
(II) Durch Rechtsveränderungen im Bereich der Gebäudereinigung Schmuck GmbH wird der Vertrag nicht berührt.
(III) Auftraggeber sowie Auftragnehmer sind zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
10. Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Gebäudereinigung Schmuck GmbH zur Durchführung der Reinigungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrags und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen.
Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
(I) Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatz geltend macht, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gebäudereinigung Schmuck GmbH, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haftet die Gebäudereinigung Schmuck GmbH nur dann, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
(II) Haftet die Gebäudereinigung Schmuck GmbH nach Abs. I für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden mit folgenden Haftungshöchstsummen:
- 2.000.000,00 Euro für Personenschäden pro Schadensfall
- 1.000.000,00 Euro für Sachschäden pro Schadensfall
- 200.000,00 Euro für Vermögensschäden pro Schadensfall
Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht vorhersehbaren Schäden sowie Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten.
Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Gebäudereinigung Schmuck GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektronischen oder ähnlichen Anlagen.
(III) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(IV) Benutzt die Gebäudereinigung Schmuck GmbH ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro auf seine Kosten abzuschließen.
Die Haftung der Gebäudereinigung Schmuck GmbH für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese Selbstbeteiligung von 500,00 Euro begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
12. Mängelansprüche
(I) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten gerügt werden. Geschieht das nicht, sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen.
Die Gebäudereinigung Schmuck GmbH ist jederzeit zur Nachbesserung der Reinigungsarbeiten berechtigt.
(II) Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb eines Jahres, nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen davon Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Gebäudereinigung Schmuck GmbH geltend gemacht werden.
(III) Schweben zwischen dem Auftraggeber und der Gebäudereinigung Schmuck GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Zahlung des Entgelts
(I) Das Entgelt für Leistungen aus dem Vertrag oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist, soweit nicht anders vereinbart wurde, sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
(II) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung berechtigt.
(III) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein tariflicher Feiertagszuschlag von 150 % in Rechnung gestellt.
Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Material- oder Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen, erhöht sich das Reinigungsentgelt um den gleichen Prozentsatz, um den die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Dies gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
(I) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn die vereinbarte Dienstleistung ausgeführt wird.
(II) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, läuft der Vertrag auf zwei Jahre.
Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr.
(III) Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Gebäudereinigung Schmuck GmbH.
(IV) Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (dauerhafte mangelhafte Leistungserbringung nach Abmahnung) bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
16. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der gültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(I) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
(II) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die Gebäudereinigung Schmuck GmbH auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
(III) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
18. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ändern sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weist die Gebäudereinigung Schmuck GmbH unter Übersendung einer geänderten Fassung auf die Änderungen hin, so gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht.
Auf diese Rechtsfolge wird die Gebäudereinigung Schmuck GmbH bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hinweisen.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.